Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt sowie die angewendeten Konkordatsbestimmungen hinreichend konkretisiert werden. Die verwendete Formulierung "an der Sportveranstaltung vom 13.3.2010 FC Aarau - FC Zürich" ist nichtssagend und bei genauer Betrachtung missverständlich. Ohne Kenntnis der polizeilichen Akten erweckt die Begründung beim Leser den Eindruck, dass sich die Handlungen, die dem Beschwerdeführer seitens der Kantonspolizei zur Last gelegt werden, während des Spiels des FC Aarau gegen den FC Zürich im Stadion zugetragen haben. Dies ist jedoch offenbar nicht der Fall.