Das Rayonverbot wurde von der Kantonspolizei wie folgt begründet: "Genannte Person hat sich an der Sportveranstaltung vom 13.3.2010 FC Aarau - FC Zürich an Gewalttätigkeiten gemäss Artikel 2 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen beteiligt." Zwar ist nicht zu beanstanden, wenn in Rayonverboten vorformulierte Textbausteine verwendet werden. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt sowie die angewendeten Konkordatsbestimmungen hinreichend konkretisiert werden.