schränkt, weshalb die Eingriffsintensität - besondere Konstellationen vorbehalten - regelmässig nicht sehr hoch ist. Auch wenn unter diesen Umständen an die Begründungsdichte keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, erweist sich die Begründung des angefochtenen Rayonverbots vom 20. April 2010 - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - als offensichtlich ungenügend. 3.2. Das Rayonverbot wurde von der Kantonspolizei wie folgt begründet: "Genannte Person hat sich an der Sportveranstaltung vom 13.3.2010 FC Aarau - FC Zürich an Gewalttätigkeiten gemäss Artikel 2 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen beteiligt.