29 N 103). In formeller Hinsicht muss die Entscheidbegründung eine Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts enthalten und die herangezogenen Rechtsnormen sowie die juristischen Überlegungen (Subsumtion) nennen (Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 26). Rayonverbote fussen meist auf einem nicht sehr komplexen Sachverhalt und es stellen sich in der Regel auch keine schwierigeren Rechtsfragen. Zudem sind die Verbote zeitlich und räumlich be- 2010 Beschwerden gegen Verfügungen der Kantonspol... 375