Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270, E. 3.1, mit Hinweisen). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich nach der Komplexität des Sachverhalts und den sich ergebenden Rechtsfragen, aber auch nach der Intensität des durch die Verfügung erfolgenden rechtlichen Eingriffs. Handelt es sich um Massenverfügungen, so können die Anforderungen an die Begründung aus Gründen der Praktikabilität und Speditivität herabgesetzt werden, beispielsweise durch die Verwendung von Mustertexten oder Textbausteinen.