vollständige Ausfertigung, ist eine kurze Begründung in die Akten aufzunehmen (§ 26 Abs. 3 VRPG). Nachdem im vorliegenden Fall die Verfügung nicht auf die Eröffnung des Dispositivs beschränkt wurde, steht die Anwendung der zitierten Norm hier nicht zur Diskussion. Die Pflicht zur Begründung einer Verfügung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.