3. Weiter ist zu prüfen, ob die Begründung des Rayonverbots den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ableiten und wie er sich für das kantonale Verwaltungsverfahren namentlich aus den §§ 21, 22 und 26 [des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007] ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener Verfahrensgarantien. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt auch das Recht auf Begründung des Entscheids (vgl. § 26 Abs. 2 VRPG).