2.4. Nach dem Gesagten ist der inhaltliche Geltungsbereich des angefochtenen Rayonverbots nicht genügend bestimmt. Diesbezüglich muss jedoch für den Verfügungsadressaten Klarheit herrschen. Immerhin wird ihm bei Zuwiderhandlung eine Busse gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 angedroht. Es obliegt der verfügenden Behörde, für eine unmissverständliche Formulierung besorgt zu sein, und es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Verfügung zu präzisieren. Bereits deshalb ist das Rayonverbot aufzuheben. 3. Weiter ist zu prüfen, ob die Begründung des Rayonverbots den gesetzlichen Anforderungen entspricht.