{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-10-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-PO-2010-1_2010-10-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3140", "Checksum": "8627939906dfc909bd9e096f60da4020"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-PO.2010.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 14.10.2010 1-PO.2010.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./4.2.).\n\n2010 Beschwerden gegen Verfügungen der Kantonspol... 371\n\nIII. Beschwerden gegen Verfügungen der\nKantonspolizei (Hooligan-Konkordat)\n\n78 Anordnung eines Rayonverbots; Anforderungen an die Bestimmtheit des\nRayonverbots; Begründungspflicht; Unterschriftsregelung.\nEin ausgesprochenes Rayonverbot muss sowohl hinsichtlich der Geltungsdauer als auch des örtlichen und inhaltlichen Geltungsbereichs hinreichend genau festgelegt werden (E. II./2.).\nZulässigkeit der Verwendung vorformulierter Textbausteine in Rayonverboten; Verletzung der Begründungspflicht wegen ungenügender Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts und der angewendeten Konkordatsbestimmungen (E. II./3.).\nFür den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten sind polizeiliche\nAussagen schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen (E. II./4.1.); unklare Regelung der Ermächtigung zur Unterzeichnung von Rayonverboten (E. II./4.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n14. Oktober 2010 in Sachen M.S. betreffend Anordnung eines Rayonverbots\n(1-PO.2010.1).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 1. Die Kantonspolizei verfügte gegenüber dem Beschwerdeführer ein Rayonverbot gestützt auf Art. 4 und 5 des Konkordats\n[über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Konkordat, SAR 533.100) vom 15. November 2007].\n[…]\n2. […]\nVorab ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 des Konkordats zu klären,\nob durch das ausgesprochene Rayonverbot sowohl die Geltungsdauer\n372 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010\n\nals auch der örtliche und inhaltliche Geltungsbereich des Verbots\nhinreichend festgelegt wurde.\n2.1. Das Rayonverbot wurde für die Dauer vom 13. März 2010\nbis zum 13. März 2011 ausgesprochen. Diesbezüglich ist die Verfügung klar. Das Verbot gilt jedoch während dieser Zeit nicht dauernd,\nsondern gemäss Verfügung nur \"jeweils 2 Stunden vor Beginn und\nbis 3 Stunden nach Ende eines Meisterschafts-, Schweizercup- oder\neines Freundschaftsspiels des Verein FC Aarau\". Zwar ist diese Zeitangabe mit gewissen Unwägbarkeiten behaftet. Insbesondere in Bezug auf das Spielende kann es zu erheblichen Verzögerungen kommen. Trotzdem ist die Verfügung diesbezüglich nicht zu beanstanden,\nda mit \"Ende\" wohl das geplante Spielende und nicht das effektive\nEnde des Spiels gemeint ist, zumal für einen Betroffenen nur bei\ndieser Auslegung genügend klar ist, wann er den verbotenen Rayon\nwieder betreten darf. Die Geltungsdauer wurde damit hinreichend\npräzis festgelegt.\n2.2. Bezüglich des betroffenen Rayons wurde der Verfügung sowohl ein Plan als auch eine Liste mit Strassen bzw. geografischen\nOrtsbezeichnungen beigelegt, aus welchen unmissverständlich hervorgeht, welches Gebiet durch den Beschwerdeführer nicht betreten\nwerden darf. Der örtliche Geltungsbereich wurde damit exakt bestimmt.\n2.3. Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung bezüglich der vom Verbot umfassten Spiele inhaltlich genügend klar umschrieben wurde.\nGemäss Verfügung bezieht sich das Rayonverbot auf Meisterschafts-,\nSchweizercup- oder Freundschaftsspiele des FC Aarau und lässt damit verschiedene Fragen offen. Unklar ist zunächst, ob sich das Verbot einzig auf die erste Herren-Mannschaft der FC Aarau AG bezieht\noder auch andere Mannschaften der FC Aarau AG oder gar des Vereins FC Aarau 1902 umfasst. Sodann schränkt die Verfügung das\nRayonverbot nicht auf Heimspiele ein und ist damit auch diesbezüglich ungenau.\nEs deutet zwar einiges darauf hin, dass das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rayonverbot so gemeint war, dass\ndavon lediglich die Heimspiele der ersten Herren-Mannschaft des FC\nAarau erfasst werden sollten. Dafür spricht zum einen, dass ein Ver-\n2010 Beschwerden gegen Verfügungen der Kantonspol... 373\n\n"}