Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Gesuchsgegner ab dem 26. Januar 2012, 06.00 Uhr, in Vorbereitungs-/ Ausschaffungshaft befand und die Haftüberprüfungsfrist somit ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Nachdem die Haftüberprüfung innert 96 Stunden nach der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung zu erfolgen hat, hätte sie im vorliegenden Fall spätestens bis am 30. Januar 2012, 06.00 Uhr, erfolgen müssen. Mit der heutigen Haftüberprüfungsverhandlung vom 31. Januar 2012 erfolgte die richterliche Haftüberprüfung somit zu spät. Die angeordnete Ausschaffungshaft ist deshalb nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen.