Geht es um den Erlass einer Verfügung, hätte der Gesuchsgegner in Vorbereitungshaft genommen werden müssen, was vorliegend jedoch nicht geschah. Auch in diesem Fall hätte die Haftüberprüfungsfrist ab Anhaltung und damit ab dem 26. Januar 2012, 06.00 Uhr zu laufen begonnen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Gesuchsgegner ab dem 26. Januar 2012, 06.00 Uhr, in Vorbereitungs-/ Ausschaffungshaft befand und die Haftüberprüfungsfrist somit ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann.