a) oder zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist (lit. b), festhalten kann. Vorliegend ist der Gesuchsgegner am 26. Januar 2012 kurzfristig festgehalten worden, um tags darauf die Wegweisung gegen ihn zu verfügen. Zweck der Festhaltung war somit nicht die Eröffnung, sondern der Erlass einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus des Gesuchsgegners. Für diesen Zweck ist die kurzfristige Festhaltung jedoch nicht konzipiert. Geht es um den Erlass einer Verfügung, hätte der Gesuchsgegner in Vorbereitungshaft genommen werden müssen, was vorliegend jedoch nicht geschah.