begründete der Vertreter des MIKA damit, dass der Gesuchsgegner am nächsten Tag weggewiesen werden sollte. Dazu ist vorab anzumerken, dass eine kurzfristige Festhaltung des Gesuchsgegners gestützt auf Art. 73 AuG ab dem 26. Januar 2012, 06.00 Uhr, nicht belegt wurde. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass gemäss Art. 73 Abs. 1 AuG die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons eine Person ohne Kurzaufenthalts-, Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus (lit. a) oder zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist (lit.