Mangels gegenteiliger Belege ist nach dem Gesagten daher davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner ab dem 26. Januar 2012, 06.00 Uhr, einzig aus ausländerrechtlichen Motiven festgehalten wurde. Anlässlich der Haftverhandlung brachte der Vertreter des MIKA vor, die Anhaltung des Gesuchsgegners am 26. Januar 2012, 06.00 Uhr, sei - gehe man von einer ausländerrechtlich motivierten Haft aus - gestützt auf Art. 73 AuG erfolgt. Die Ausschaffungshaft und damit auch die Haftüberprüfungsfrist hätten daher erst mit der Wegweisung des Gesuchsgegners am 27. Januar 2012, 15.20 Uhr, zu laufen begonnen.