{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-01-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2012-25_2012-01-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2940", "Checksum": "3a411c42e94739db7e83910fb3b0b470"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2012.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.01.2012 1-HA.2012.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht\n\n48 Ausschaffungshaft; Verlängerung einer Ausschaffungshaft gestützt auf\nArt. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG ohne Antrag auf richterliche Überprüfung\nWird eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG\nangeordnet, erfolgt eine richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit\nund Angemessenheit der Haft in einem schriftlichen Verfahren, vorausgesetzt die inhaftierte Person verlangt dies. Verzichtet die betroffene Person\nauf eine richterliche Haftüberprüfung und wird später eine längere Haft\nangeordnet, die sich nicht mehr auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG stützt,\nist diese im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die\nVerhandlung ist, soweit möglich, vor Ablauf der bereits angeordneten\nHaft durchzuführen, spätestens aber innert 96 Stunden nach Ablauf der\nbereits angeordneten Haft (E. I./1.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n23. Januar 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau\ngegen O.E. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2012.16).\n\n49 Ausschaffungshaft; Haftüberprüfungsfrist; kurzfristige Festhaltung\nEine kurzfristige Festhaltung gestützt auf Art. 73 AuG dient der Eröffnung einer Verfügung oder der Feststellung der Identität. Eine Anordnung mit dem Ziel, eine Wegweisung gegen die betroffene Person zu verfügen, ist unzulässig. Diesfalls rechtfertigt sich eine Festhaltung gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitungshaft, wobei die Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden mit der Anhaltung der betroffenen Person zu\nlaufen beginnt (E. I./2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n31. Januar 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau\ngegen M.D. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2012.25).\n284 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012\n\nAus den Erwägungen\n\nI.\n2.\nVorliegend stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt der Gesuchsgegner aus ausländerrechtlichen Motiven angehalten worden ist\nbzw. wann der Fristenlauf für die Haftüberprüfung begann.\nIn den Akten befindet sich in diesem Zusammenhang lediglich\nein Transportbericht der waadtländischen Polizei: Gemäss diesem\nwurde der Gesuchsgegner am 26. Januar 2012 um 11.00 Uhr dem\nKanton Aargau zugeführt, wo er um 14.30 Uhr eintraf. Zum genauen\nAnhaltungszeitpunkt ist den Akten nichts zu entnehmen. Anlässlich\nder Haftverhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei am\n26. Januar 2012 um 06.00 Uhr in Lausanne angehalten worden. In\nder Folge habe man ihn auf einen Polizeiposten und von dort aus an\neinen weiteren Ort gebracht. Auf Rückfrage hin erklärte der Gesuchsgegner, er wisse nicht, ob ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei.\nDer Vertreter des MIKA ging zwar davon aus, dass der Gesuchsgegner am 26. Januar 2012 aus strafrechtlichen Motiven angehalten worden ist, konnte dies anlässlich der Haftverhandlung\njedoch nicht belegen. Weder legte er Unterlagen betreffend ein eingeleitetes Strafverfahren vor, noch hatte er sich die Einleitung eines\nsolchen Verfahrens durch die lausanner Behörden bestätigen lassen.\nMangels gegenteiliger Belege ist nach dem Gesagten daher davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner ab dem 26. Januar 2012,\n06.00 Uhr, einzig aus ausländerrechtlichen Motiven festgehalten\nwurde.\nAnlässlich der Haftverhandlung brachte der Vertreter des MIKA\nvor, die Anhaltung des Gesuchsgegners am 26. Januar 2012,\n06.00 Uhr, sei - gehe man von einer ausländerrechtlich motivierten\nHaft aus - gestützt auf Art. 73 AuG erfolgt. Die Ausschaffungshaft\nund damit auch die Haftüberprüfungsfrist hätten daher erst mit der\nWegweisung des Gesuchsgegners am 27. Januar 2012, 15.20 Uhr, zu\nlaufen begonnen. Die kurzfristige Festhaltung des Gesuchsgegners\n2012 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 285\n\n"}