49 Ausschaffungshaft; Haftüberprüfungsfrist; kurzfristige Festhaltung Eine kurzfristige Festhaltung gestützt auf Art. 73 AuG dient der Eröffnung einer Verfügung oder der Feststellung der Identität. Eine Anordnung mit dem Ziel, eine Wegweisung gegen die betroffene Person zu verfügen, ist unzulässig. Diesfalls rechtfertigt sich eine Festhaltung gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitungshaft, wobei die Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden mit der Anhaltung der betroffenen Person zu laufen beginnt (E. I./2.).