{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-01-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2012-16_2012-01-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2939", "Checksum": "d8722708a7c2327c06e1f84f3afc8e9f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2012.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.01.2012 1-HA.2012.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Verlängerung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG ohne Antrag auf richterliche Überprüfung \nWird eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG angeordnet, erfolgt eine richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in einem schriftlichen Verfahren, vorausgesetzt die inhaftierte Person verlangt dies. Verzichtet die betroffene Person auf eine richterliche Haftüberprüfung und wird später eine längere Haft angeordnet, die sich nicht mehr auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG stützt, ist diese im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verhandlung ist, soweit möglich, vor Ablauf der bereits angeordneten Haft durchzuführen, spätestens aber innert 96 Stunden nach Ablauf der bereits angeordneten Haft (E. I./1.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:25", "Checksum": "f7d62bc9fe6835286a90731f6cbcff72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.01.2012 1-HA.2012.16\nRegeste:\nAusschaffungshaft; Verlängerung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG ohne Antrag auf richterliche Überprüfung \nWird eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG angeordnet, erfolgt eine richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in einem schriftlichen Verfahren, vorausgesetzt die inhaftierte Person verlangt dies. Verzichtet die betroffene Person auf eine richterliche Haftüberprüfung und wird später eine längere Haft angeordnet, die sich nicht mehr auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG stützt, ist diese im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verhandlung ist, soweit möglich, vor Ablauf der bereits angeordneten Haft durchzuführen, spätestens aber innert 96 Stunden nach Ablauf der bereits angeordneten Haft (E. I./1.).\n\n2012 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 283\n\nI. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht\n\n48 Ausschaffungshaft; Verlängerung einer Ausschaffungshaft gestützt auf\nArt. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG ohne Antrag auf richterliche Überprüfung\nWird eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG\nangeordnet, erfolgt eine richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit\nund Angemessenheit der Haft in einem schriftlichen Verfahren, vorausgesetzt die inhaftierte Person verlangt dies. Verzichtet die betroffene Person\nauf eine richterliche Haftüberprüfung und wird später eine längere Haft\nangeordnet, die sich nicht mehr auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG stützt,\nist diese im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die\nVerhandlung ist, soweit möglich, vor Ablauf der bereits angeordneten\nHaft durchzuführen, spätestens aber innert 96 Stunden nach Ablauf der\nbereits angeordneten Haft (E. I./1.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n23. Januar 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau\ngegen O.E. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2012.16).\n\n49 Ausschaffungshaft; Haftüberprüfungsfrist; kurzfristige Festhaltung\nEine kurzfristige Festhaltung gestützt auf Art. 73 AuG dient der Eröffnung einer Verfügung oder der Feststellung der Identität. Eine Anordnung mit dem Ziel, eine Wegweisung gegen die betroffene Person zu verfügen, ist unzulässig. Diesfalls rechtfertigt sich eine Festhaltung gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitungshaft, wobei die Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden mit der Anhaltung der betroffenen Person zu\nlaufen beginnt (E. I./2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n31. Januar 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau\ngegen M.D. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2012.25).\n"}