Es wäre Aufgabe der zuständigen Personen der Empfangsstelle Basel gewesen, die Sachlage korrekt zu beurteilen, gegebenenfalls unverzüglich einen erneuten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid gestützt auf Art. 32 - 35a AsylG zu erlassen, diesen in der Empfangsstelle zu eröffnen und den Gesuchsgegner, soweit angezeigt, gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 AuG in Ausschaffungshaft zu nehmen. 51 Eingrenzung; Verhältnismässigkeit Eine angeordnete Gebietsbeschränkung muss im konkreten Fall geeignet und erforderlich sein, den angestrebten Zweck zu erreichen (E. II./3.).