fahren und war bzw. ist damit berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Unter diesen Umständen steht fest, dass die durch das MIKA angeordnete Wegweisung zu unrecht erging und deshalb auch nicht als Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dienen kann. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner als Konsequenz aus der Ausschaffungshaft entlassen werden muss. Es wäre Aufgabe der zuständigen Personen der Empfangsstelle Basel gewesen, die Sachlage korrekt zu beurteilen, gegebenenfalls unverzüglich einen erneuten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid gestützt auf Art.