AGVE 2010, S. 329). Gleiches gilt für die am 19. Januar 2012 verfügte Wegweisung durch das MIKA. Die Anordnung einer Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a oder b AuG ist unzulässig gegen Personen, die sich im Asylverfahren befinden, da sich diese gemäss Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Dabei gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch (Art. 18 AsylG).