II. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 128 II 193, E. 2.2.2, S. 198). Die mit Nichteintretensentscheid des BFM vom 15. September 2011 verfügte Wegweisung ist zufolge Ausreise des Gesuchsgegners nach Deutschland konsumiert und kann als Grundlage für eine Ausschaffungshaft nicht mehr herangezogen werden (vgl. Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 1. April 2010, 1-HA.2010.106, E. II/2.2; AGVE 2010, S. 329).