{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-01-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2012-15_2012-01-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2941", "Checksum": "0844de7ae7f31370404715492901f2ea"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2012.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.01.2012 1-HA.2012.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./2.2.).\n\n286 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012\n\n50 Ausschaffungshaft; Wegweisungsentscheid während des Asylverfahrens\nDer Erlass einer Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a\noder b AuG gegen Personen, die sich in einem Asylverfahren befinden, ist\nunzulässig (E. II./2.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n20. Januar 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau\ngegen O.G. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2012.15).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n2.2.\nDer Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen,\nob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE\n128 II 193, E. 2.2.2, S. 198).\nDie mit Nichteintretensentscheid des BFM vom 15. September\n2011 verfügte Wegweisung ist zufolge Ausreise des Gesuchsgegners\nnach Deutschland konsumiert und kann als Grundlage für eine Ausschaffungshaft nicht mehr herangezogen werden (vgl. Urteil des\nRekursgerichts im Ausländerrecht vom 1. April 2010,\n1-HA.2010.106, E. II/2.2; AGVE 2010, S. 329).\nGleiches gilt für die am 19. Januar 2012 verfügte Wegweisung\ndurch das MIKA. Die Anordnung einer Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a oder b AuG ist unzulässig gegen Personen, die sich im Asylverfahren befinden, da sich diese gemäss Art. 42\nAsylG bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Dabei gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als\nAsylgesuch (Art. 18 AsylG).\nNachdem der Gesuchsgegner sowohl in der Empfangsstelle in\nBasel als auch zu Beginn des rechtlichen Gehörs gegenüber dem\nMitarbeitenden des Migrationsamts um Asyl ersuchte bzw. sein Asylgesuch bekräftigt hat, befand bzw. befindet er sich in einem Asylver-\n2012 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 287\n\nfahren und war bzw. ist damit berechtigt, sich bis zum Abschluss des\nVerfahrens in der Schweiz aufzuhalten.\nUnter diesen Umständen steht fest, dass die durch das MIKA\nangeordnete Wegweisung zu unrecht erging und deshalb auch nicht\nals Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dienen\nkann.\nDaran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner als Konsequenz aus der Ausschaffungshaft entlassen werden muss. Es wäre\nAufgabe der zuständigen Personen der Empfangsstelle Basel gewesen, die Sachlage korrekt zu beurteilen, gegebenenfalls unverzüglich\neinen erneuten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid gestützt\nauf Art. 32 - 35a AsylG zu erlassen, diesen in der Empfangsstelle zu\neröffnen und den Gesuchsgegner, soweit angezeigt, gestützt auf\nArt. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 AuG in Ausschaffungshaft zu nehmen.\n\n51 Eingrenzung; Verhältnismässigkeit\nEine angeordnete Gebietsbeschränkung muss im konkreten Fall geeignet\nund erforderlich sein, den angestrebten Zweck zu erreichen (E. II./3.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n21. November 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen J.M. betreffend Eingrenzung (1-GB.2012.13).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n2.1.\nGemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige kantonale\nBehörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes\nGebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu\nbetreten, wenn die Person keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder\nNiederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit\nund Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels.\n"}