85 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Dauer des ehelichen Zusammenlebens - Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer drei Jahre bestandenen Ehegemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn während dieser Zeit auch ein Ehewille vorhanden war. Solange Ehegatten zusammen wohnen, wird ein von einem Ehewillen getragenes Zusammenleben vermutet. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden (E. II./3.1.2.). - I.c.