2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 345 noch während der bezüglich des Wegweisungsentscheids laufenden Beschwerdefrist, d.h. noch während der Ausreisefrist, bekundet wird. Zur Ausreisefrist ist den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheiden des BFM regelmässig zu entnehmen, dass der Verfügungsadressat die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen muss. Diese beträgt fünf Arbeitstage ab rechtsgültiger Eröffnung der Beschwerde.