{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-05-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2011-75_2011-05-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3042", "Checksum": "5344ef72dc59cade1d42f35c077c8b39"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2011.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.05.2011 1-HA.2011.75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Haftbedingungen \nKann in einem Ausschaffungsgefängnis nicht sichergestellt werden, dass Nichtraucher getrennt von Rauchern untergebracht sind, ist der betroffene Nichtraucher auf Wunsch in ein anderes Ausschaffungsgefängnis zu verlegen oder aus der Haft zu entlassen (E. II./4.). "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:46", "Checksum": "71cc285ed95991b28632f8cb42e1567c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.05.2011 1-HA.2011.75\nRegeste:\nAusschaffungshaft; Haftbedingungen \nKann in einem Ausschaffungsgefängnis nicht sichergestellt werden, dass Nichtraucher getrennt von Rauchern untergebracht sind, ist der betroffene Nichtraucher auf Wunsch in ein anderes Ausschaffungsgefängnis zu verlegen oder aus der Haft zu entlassen (E. II./4.). \n\n2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 345\n\nnoch während der bezüglich des Wegweisungsentscheids laufenden\nBeschwerdefrist, d.h. noch während der Ausreisefrist, bekundet wird.\nZur Ausreisefrist ist den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheiden des BFM regelmässig zu entnehmen, dass der Verfügungsadressat die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen muss. Diese beträgt fünf Arbeitstage ab rechtsgültiger Eröffnung der Beschwerde.\nNimmt ein Betroffener den Wegweisungsentscheid nicht in\nEmpfang, erscheint jedoch innert Beschwerdefrist beim MIKA, so ist\nihm die Gelegenheit zu geben, sich im Bewusstsein um seine Ausreiseverpflichtung zur Ausreisebereitschaft zu äussern. Das MIKA ist in\nsolchen Fällen verpflichtet, dem Betroffenen den Wegweisungsentscheid in Kopie auszuhändigen und ihn nach seiner Bereitschaft zur\nAusreise in den Dublin-Zielstaat zu fragen. Ohne Kenntnis bezüglich\nder Ausreisebereitschaft eines Betroffenen kann über die Notwendigkeit der Inhaftierung nicht entschieden werden.\n\n83 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen\nKann in einem Ausschaffungsgefängnis nicht sichergestellt werden, dass\nNichtraucher getrennt von Rauchern untergebracht sind, ist der betroffene Nichtraucher auf Wunsch in ein anderes Ausschaffungsgefängnis\nzu verlegen oder aus der Haft zu entlassen (E. II./4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n3. Mai 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen S.B.K. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.75).\n2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 347\n\nII. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des\nMigrationsamts\n\n84 Beschwerdebegründung; Gewähren einer Nachfrist für detaillierte Begründung; Fristwiederherstellung\n- Gestützt auf § 43 Abs. 2 und 3 VRPG kann keine Nachfrist zur Nachreichung einer detaillierten Begründung einer Beschwerde verlangt\nwerden (E. I./3.2.).\n- Übernimmt ein Rechtsvertreter ein Mandat, obschon er wegen\nFerienabwesenheit nicht in der Lage ist, rechtzeitig eine detaillierte\nBeschwerdebegründung zu verfassen, besteht kein Anlass, unter dem\nTitel der Fristwiederherstellung eine Nachfrist anzusetzen (E. I./3.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 19. Mai\n2011 in Sachen S.K. und S.K. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2011.28).\n\n85 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Dauer des ehelichen Zusammenlebens\n- Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer drei Jahre bestandenen Ehegemeinschaft ist nur dann\ngegeben, wenn während dieser Zeit auch ein Ehewille vorhanden\nwar. Solange Ehegatten zusammen wohnen, wird ein von einem Ehewillen getragenes Zusammenleben vermutet. Diese Vermutung kann\njedoch im Einzelfall widerlegt werden (E. II./3.1.2.).\n- I.c. wurde das Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens als\nEhegatten in der Schweiz nur in formeller Hinsicht erfüllt, weshalb\nder Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne\nvon Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erloschen ist (E. II./3.2.4.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 25. August\n2011 in Sachen L.A.V. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2010.47).\n"}