2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 345 noch während der bezüglich des Wegweisungsentscheids laufenden Beschwerdefrist, d.h. noch während der Ausreisefrist, bekundet wird. Zur Ausreisefrist ist den Nichteintretens- und Wegweisungsent- scheiden des BFM regelmässig zu entnehmen, dass der Verfügungs- adressat die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer- defrist verlassen muss. Diese beträgt fünf Arbeitstage ab rechtsgülti- ger Eröffnung der Beschwerde. Nimmt ein Betroffener den Wegweisungsentscheid nicht in Empfang, erscheint jedoch innert Beschwerdefrist beim MIKA, so ist ihm die Gelegenheit zu geben, sich im Bewusstsein um seine Ausrei- severpflichtung zur Ausreisebereitschaft zu äussern. Das MIKA ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Betroffenen den Wegweisungsent- scheid in Kopie auszuhändigen und ihn nach seiner Bereitschaft zur Ausreise in den Dublin-Zielstaat zu fragen. Ohne Kenntnis bezüglich der Ausreisebereitschaft eines Betroffenen kann über die Notwendig- keit der Inhaftierung nicht entschieden werden. 83 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen Kann in einem Ausschaffungsgefängnis nicht sichergestellt werden, dass Nichtraucher getrennt von Rauchern untergebracht sind, ist der be- troffene Nichtraucher auf Wunsch in ein anderes Ausschaffungsgefängnis zu verlegen oder aus der Haft zu entlassen (E. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 3. Mai 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau ge- gen S.B.K. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.75). 2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 347 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 84 Beschwerdebegründung; Gewähren einer Nachfrist für detaillierte Be- gründung; Fristwiederherstellung - Gestützt auf § 43 Abs. 2 und 3 VRPG kann keine Nachfrist zur Nach- reichung einer detaillierten Begründung einer Beschwerde verlangt werden (E. I./3.2.). - Übernimmt ein Rechtsvertreter ein Mandat, obschon er wegen Ferienabwesenheit nicht in der Lage ist, rechtzeitig eine detaillierte Beschwerdebegründung zu verfassen, besteht kein Anlass, unter dem Titel der Fristwiederherstellung eine Nachfrist anzusetzen (E. I./3.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 19. Mai 2011 in Sachen S.K. und S.K. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung und Wegweisung (1-BE.2011.28). 85 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Dauer des ehelichen Zu- sammenlebens - Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf- grund einer drei Jahre bestandenen Ehegemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn während dieser Zeit auch ein Ehewille vorhanden war. Solange Ehegatten zusammen wohnen, wird ein von einem Ehe- willen getragenes Zusammenleben vermutet. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden (E. II./3.1.2.). - I.c. wurde das Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens als Ehegatten in der Schweiz nur in formeller Hinsicht erfüllt, weshalb der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erloschen ist (E. II./3.2.4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 25. August 2011 in Sachen L.A.V. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe- willigung und Wegweisung (1-BE.2010.47).