Dies jedoch erst, wenn das Bundesverwaltungsgericht an diesem Tag bestätigt hat, dass keine Beschwerde einging. Liegen in den ersten zehn bzw. zwölf Tagen dieser Frist Feiertage, verlängert sie sich entsprechend. Nach dem Gesagten erhellt, dass [im vorliegenden Fall] trotz fehlender Rechtskraft des Wegweisungsentscheids ein kleines Zeitfenster bleibt, in welchem der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann. Es ist daher im Moment nicht generell von einer Undurchführbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG auszuge- 2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 341