Liegen dazwischen zudem Feiertage, verlängert sich diese Frist entsprechend. Wird eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid in einem Dublin-Verfahren eingereicht, kommt dieser von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die asylsuchende Person kann aber innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines solchen Antrags darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden (Art. 107a AsylG).