{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-04-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2011-65_2011-04-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3040", "Checksum": "932b7a0927a3d679f896d7c955ebaccf"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2011.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.04.2011 1-HA.2011.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:48", "Checksum": "e327a508fc666f312950d4513720ddef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.04.2011 1-HA.2011.65\nRegeste:\nAusschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Wegweisungsvollzug; rechtliche Hindernisse\nIst der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 69 AuG wegen fehlender Rechtskraft des Wegweisungsentscheids des BFM im Zeitpunkt der Haftanordnung noch nicht zulässig, darf eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG im Rahmen des Dublin-Verfahrens nur dann angeordnet werden, wenn ein minimales Zeitfenster verbleibt, in welchem der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann. Berechnung des frühestmöglichen Vollzugs, wenn gegen den Wegweisungsentscheid des BFM ein Rechtsmittel ergriffen wird (E. II./2.3.2.). \n\n2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 339\n\nläge ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. In diesem\nFalle wäre die am 31. März 2011 verfügte Wegweisung nach wie vor\nvollstreckbar. Nicht relevant für die Frage, ob ein rechtsgenüglicher\nWegweisungsentscheid vorliegt, ist überdies, gestützt auf welche\nRechtsgrundlage und unter welchem Prozedere die Überstellung in\nden Dublin-Zielstaat erfolgen wird.\n\n81 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Wegweisungsvollzug; rechtliche\nHindernisse\nIst der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 69 AuG wegen fehlender\nRechtskraft des Wegweisungsentscheids des BFM im Zeitpunkt der Haftanordnung noch nicht zulässig, darf eine Ausschaffungshaft gestützt auf\nArt. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG im Rahmen des Dublin-Verfahrens nur\ndann angeordnet werden, wenn ein minimales Zeitfenster verbleibt, in\nwelchem der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann. Berechnung des\nfrühestmöglichen Vollzugs, wenn gegen den Wegweisungsentscheid des\nBFM ein Rechtsmittel ergriffen wird (E. II./2.3.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n15. April 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau\ngegen M.E. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.65).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n2. […]\n2.3.2.\nZu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung rechtliche\nHindernisse im Wege stehen.\nDabei ist zunächst Art. 69 Abs. 1 AuG zu beachten, wonach ein\nzwangsweiser Vollzug der Wegweisung erst ab Rechtskraft des\nBFM-Entscheids zulässig ist. Die Rechtskraft tritt ein, wenn ein Betroffener nicht innert fünf Arbeitstagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Berücksichtigt\nman die garantierte Zustellungsfrist der Post für einen B-Post-Brief\n340 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011\n\n(drei Arbeitstage; vgl. http://www.post.ch/post-briefe-inland.pdf,\naufgerufen am 14. April 2011, S. 4, \"B-Post Briefe werden spätestens\nam dritten Arbeitstag nach der Aufgabe zugestellt\"), kann die Rechtskraft frühestens am achten Arbeitstag nach Zustellung des BFM-Ent-\nscheids festgestellt werden. Je nach Wochentag der Zustellung ergibt\nsich eine andere Frist, innert welcher die Rechtskraft frühestens festgestellt werden kann. Bei Zustellungen an einem Montag oder Dienstag am zehnten Tag nach Zustellung, bei Zustellungen von Mittwoch\nbis Freitag am zwölften Tag nach Zustellung. Liegen dazwischen\nzudem Feiertage, verlängert sich diese Frist entsprechend.\nWird eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid in\neinem Dublin-Verfahren eingereicht, kommt dieser von Gesetzes\nwegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die asylsuchende Person\nkann aber innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht\nentscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines solchen\nAntrags darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser\nFrist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden\n(Art. 107a AsylG).\nAus Art. 107a AsylG folgt, dass nach Einreichung einer Beschwerde der Vollzug der Wegweisung erst wieder zulässig ist, wenn\nentweder das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung\nnicht zuerkannt hat oder innert fünf Tagen nach Eingang der Beschwerde nicht über die aufschiebende Wirkung entschieden wurde.\nDies bedeutet, dass der Vollzug der Wegweisung nach Beschwerdeeinreichung im Extremfall je nach Zustellungstag frühestens am\n15. oder 17. Tag nach Zustellung des BFM-Entscheids erfolgen kann.\nDies jedoch erst, wenn das Bundesverwaltungsgericht an diesem Tag\nbestätigt hat, dass keine Beschwerde einging. Liegen in den ersten\nzehn bzw. zwölf Tagen dieser Frist Feiertage, verlängert sie sich entsprechend.\nNach dem Gesagten erhellt, dass [im vorliegenden Fall] trotz\nfehlender Rechtskraft des Wegweisungsentscheids ein kleines Zeitfenster bleibt, in welchem der Vollzug der Wegweisung erfolgen\nkann. Es ist daher im Moment nicht generell von einer Undurchführbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG auszuge-\n2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 341\n\nhen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen und durch den Gesuchsteller inskünftig darzulegen, dass im konkreten Fall der Vollzug der\nWegweisung möglich ist.\nSollte sich nach der Bestätigung der Haft erweisen, dass eine\nAusschaffung bis zum Ablauf der maximal 30-tägigen Haft nicht\nmehr möglich ist, wäre der Gesuchsgegner in Anwendung von\nArt. 80 Abs. 6 lit. a AuG entweder aus der Haft zu entlassen oder es\nmüsste unverzüglich eine Haft angeordnet werden, die eine längere\nmaximale Haftdauer zulässt.\n[…]\n\n"}