II. 2. […] 2.3.2. Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung rechtliche Hindernisse im Wege stehen. Dabei ist zunächst Art. 69 Abs. 1 AuG zu beachten, wonach ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung erst ab Rechtskraft des BFM-Entscheids zulässig ist. Die Rechtskraft tritt ein, wenn ein Betroffener nicht innert fünf Arbeitstagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Berücksichtigt man die garantierte Zustellungsfrist der Post für einen B-Post-Brief