81 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Wegweisungsvollzug; rechtliche Hindernisse Ist der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 69 AuG wegen fehlender Rechtskraft des Wegweisungsentscheids des BFM im Zeitpunkt der Haftanordnung noch nicht zulässig, darf eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG im Rahmen des Dublin-Verfahrens nur dann angeordnet werden, wenn ein minimales Zeitfenster verbleibt, in welchem der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann. Berechnung des frühestmöglichen Vollzugs, wenn gegen den Wegweisungsentscheid des BFM ein Rechtsmittel ergriffen wird (E. II./2.3.2.).