64 Abs. 1 lit. a AuG ohne die erforderliche Bewilligung in der Schweiz auf. Damit liegt ein für die Anordnung einer Ausschaffungshaft rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. Anzumerken bleibt Folgendes: Selbst wenn man davon ausginge, die Rechtsauffassung des Rekursgerichts sei nicht korrekt, 2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 339