sen. Aufgrund dieses Umstandes wurde der Gesuchsgegner am 9. Dezember 2011 im Rahmen des rechtlichen Gehörs durch das MIKA gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG formell aus der Schweiz weggewiesen. Dies ist nicht zu beanstanden. Einerseits wurde das erste Asylverfahren des Gesuchsgegners mit Entscheid des BFM abgeschlossen, weshalb der Gesuchsgegner gemäss Art. 42 AsylG nur bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt war, sich in der Schweiz aufzuhalten. Andererseits hat er nach seiner Wiedereinreise auch kein neues Asylgesuch gestellt, welches ihm einen neuen Aufenthaltstitel einräumen würde. Der Gesuchsgegner hielt sich damit im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit.