Gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das BFM eine Wegweisungsverfügung gegen Personen, welche sich illegal in der Schweiz aufhalten, wenn ein anderer Dublin-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Aufgrund früherer Verfahren ist davon auszugehen, dass das BFM die Auffassung vertritt, die am 31. März 2011 verfügte Wegweisung sei nach wie vor vollstreckbar, weil der Gesuchsgegner nicht ordnungsgemäss im Rahmen des Dublin-Proze- deres ausgereist ist. Das BFM ist deshalb kaum bereit, eine neue Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG zu erlas-