Mit Entscheid vom 31. März 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn per einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft nach Italien weg. Mit der Ausreise des Gesuchsgegners nach Italien ist der Gesuchsgegner seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, auch wenn er unmittelbar danach wieder in die Schweiz überführt wurde. Nach Auffassung des Rekursgerichts wird der Wegweisungsentscheid des BFM in solche Fällen konsumiert und ist mit anderen Worten nicht mehr vollstreckbar, weshalb es für die Anordnung einer Ausschaffungshaft eines erneuten Wegweisungsentscheids bedarf. Gemäss Art.