80 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid Reist ein Betroffener aus der Schweiz aus, ist er seiner Ausreiseverpflichtung selbst dann nachgekommen, wenn er unverzüglich wieder in die Schweiz überführt wird. Der zugrundeliegende Wegweisungsentscheid gilt damit als konsumiert. Da das BFM diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt, steht es der kantonalen Behörde frei, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG eine formelle (kantonale) Wegweisung auszusprechen (E. II./2.2.).