{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-12-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2011-241_2011-12-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3039", "Checksum": "ef86a5ea2b4d9bcffe199b213eac84c1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2011.241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.12.2011 1-HA.2011.241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./2.2.).\n\n2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 337\n\nbot dem Gericht vorgelegt wird und auch klar ersichtlich ist, dass es\ndem Betroffenen eröffnet wurde.\nNach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass im heutigen Zeitpunkt ein gegen den Gesuchsgegner verfügtes, gültiges Einreiseverbot für die Schweiz besteht, aus welchem indirekt auf einen eröffneten Wegweisungsentscheid geschlossen werden kann.\nDa abgesehen vom geltend gemachten Einreiseverbot kein\nWeg- oder Ausweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vorliegt,\nfehlt es in concreto an der Voraussetzung eines rechtsgenüglichen\nWegweisungsentscheids für die Anordnung der Ausschaffungshaft.\n\n80 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid\nReist ein Betroffener aus der Schweiz aus, ist er seiner Ausreiseverpflichtung selbst dann nachgekommen, wenn er unverzüglich wieder in die\nSchweiz überführt wird. Der zugrundeliegende Wegweisungsentscheid\ngilt damit als konsumiert. Da das BFM diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt, steht es der kantonalen Behörde frei, gestützt auf Art. 64\nAbs. 1 lit. a AuG eine formelle (kantonale) Wegweisung auszusprechen\n(E. II./2.2.).\n\nEntscheid der stellvertretenden Präsidentin des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Dezember 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen V.E. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.241).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n2. […]\n2.2.\nDer Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die\nAusschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl.\nBGE 128 II 193, E. 2.2.2, S. 198).\n338 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011\n\nMit Entscheid vom 31. März 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn per einen Tag nach\nEintritt der Rechtskraft nach Italien weg.\nMit der Ausreise des Gesuchsgegners nach Italien ist der Gesuchsgegner seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, auch\nwenn er unmittelbar danach wieder in die Schweiz überführt wurde.\nNach Auffassung des Rekursgerichts wird der Wegweisungsentscheid des BFM in solche Fällen konsumiert und ist mit anderen\nWorten nicht mehr vollstreckbar, weshalb es für die Anordnung einer\nAusschaffungshaft eines erneuten Wegweisungsentscheids bedarf.\nGemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das BFM eine Wegweisungsverfügung gegen Personen, welche sich illegal in der Schweiz\naufhalten, wenn ein anderer Dublin-Staat für die Durchführung des\nAsylverfahrens zuständig ist. Aufgrund früherer Verfahren ist davon\nauszugehen, dass das BFM die Auffassung vertritt, die am 31. März\n2011 verfügte Wegweisung sei nach wie vor vollstreckbar, weil der\nGesuchsgegner nicht ordnungsgemäss im Rahmen des Dublin-Proze-\nderes ausgereist ist. Das BFM ist deshalb kaum bereit, eine neue\nWegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG zu erlassen.\nAufgrund dieses Umstandes wurde der Gesuchsgegner am\n9. Dezember 2011 im Rahmen des rechtlichen Gehörs durch das\nMIKA gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG formell aus der Schweiz\nweggewiesen. Dies ist nicht zu beanstanden. Einerseits wurde das\nerste Asylverfahren des Gesuchsgegners mit Entscheid des BFM\nabgeschlossen, weshalb der Gesuchsgegner gemäss Art. 42 AsylG\nnur bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt war, sich in der Schweiz aufzuhalten. Andererseits hat er nach seiner Wiedereinreise auch kein\nneues Asylgesuch gestellt, welches ihm einen neuen Aufenthaltstitel\neinräumen würde. Der Gesuchsgegner hielt sich damit im Sinne von\nArt. 64 Abs. 1 lit. a AuG ohne die erforderliche Bewilligung in der\nSchweiz auf.\nDamit liegt ein für die Anordnung einer Ausschaffungshaft\nrechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.\nAnzumerken bleibt Folgendes: Selbst wenn man davon ausginge, die Rechtsauffassung des Rekursgerichts sei nicht korrekt,\n2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 339\n\nläge ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. In diesem\nFalle wäre die am 31. März 2011 verfügte Wegweisung nach wie vor\nvollstreckbar. Nicht relevant für die Frage, ob ein rechtsgenüglicher\nWegweisungsentscheid vorliegt, ist überdies, gestützt auf welche\nRechtsgrundlage und unter welchem Prozedere die Überstellung in\nden Dublin-Zielstaat erfolgen wird.\n\n81 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Wegweisungsvollzug; rechtliche\nHindernisse\nIst der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 69 AuG wegen fehlender\nRechtskraft des Wegweisungsentscheids des BFM im Zeitpunkt der Haftanordnung noch nicht zulässig, darf eine Ausschaffungshaft gestützt auf\nArt. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG im Rahmen des Dublin-Verfahrens nur\ndann angeordnet werden, wenn ein minimales Zeitfenster verbleibt, in\nwelchem der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann. Berechnung des\nfrühestmöglichen Vollzugs, wenn gegen den Wegweisungsentscheid des\nBFM ein Rechtsmittel ergriffen wird (E. II./2.3.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n15. April 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau\ngegen M.E. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.65).\n\n"}