a der Dublin II-Durchführungsverordnung). Zudem steht die Ermöglichung einer auf Eigeninitiative beruhenden Ausreise mit dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz im Einklang, wonach bei einem Eingriff in die Freiheitsrechte eines Betroffenen immer zuerst das mildest mögliche Mittel zur Durchsetzung einer Zwangsmassnahme (hier die Ausreise in einen anderen Dublin-Staat) zu wählen ist. Die freiwillige Rückkehr ist der erzwungenen somit grundsätzlich vorzuziehen. Mit Blick auf den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG ist Folgendes entscheidend: