6 AuG zwar erfüllt ist, die Inhaftierung zwecks Ausschaffung sich jedoch aufgrund der Umstände im Einzelfall als nicht notwendig und damit unverhältnismässig erweist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass das Dublin-Verfahren explizit eine auf Eigeninitiative beruhende Ausreise eines Betroffenen in den Dublin-Zielstaat vorsieht (vgl. zur freiwilligen Ausreise Art. 19 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung sowie Art. 7 Abs. 1 lit. a der Dublin II-Durchführungsverordnung).