Solche Massnahmen, wie beispielsweise die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton, verbunden mit der Auflage, sich täglich bei der Polizei zu melden, sind jedoch wenig wirksam. Dennoch wird die zuständige Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen haben, ob die Anordnung der Haft erforderlich und damit verhältnismässig ist."). Es sind somit Situationen denkbar, bei denen der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG zwar erfüllt ist, die Inhaftierung zwecks Ausschaffung sich jedoch aufgrund der Umstände im Einzelfall als nicht notwendig und damit unverhältnismässig erweist.