der Verhältnismässigkeit bei objektivierten Haftgründen auch BVGE D-2039/2011 vom 6. April 2011 und die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2001, BBl 2002/6908 betreffend Einführung einer Empfangsstellenhaft gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG; heute Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 AuG: "Geprüft wurde im Rahmen der Gesetzesrevision auch, ob die Sicherung des Vollzugs der Wegweisungen mit milderen Massnahmen als mit Haft erfolgen kann. Solche Massnahmen, wie beispielsweise die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton, verbunden mit der Auflage, sich täglich bei der Polizei zu melden, sind jedoch wenig wirksam.