muss der Wegweisungsvollzug aufgrund einer Einzelfallbeurteilung durch das Verhalten der betroffenen Person minimal gefährdet erscheinen, damit eine Ausschaffungshaft angeordnet werden darf. Liegt keine Gefahr in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung vor, ist die Inhaftierung auch nicht notwendig und wäre damit unverhältnismässig (vgl. dazu Urteil des EuGH in Sachen El Dridi vom 28. April 2011, C-61/11, N 39; siehe zur Voraussetzung 344 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011