Dies bedeutet jedoch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht, dass eine Haft unbesehen zu bestätigen ist, wenn der Haftgrund erfüllt ist. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber die Frage der Verhältnismässigkeit bereits abschliessend geklärt hat. Wie bei anderen "objektivierten" Haftgründen (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG oder Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, oder h AuG) muss der Wegweisungsvollzug aufgrund einer Einzelfallbeurteilung durch das Verhalten der betroffenen Person minimal gefährdet erscheinen, damit eine Ausschaffungshaft angeordnet werden darf.