Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da die Haftanordnung ohnehin nicht zu bestätigen ist. […] 6. […] 6.1. Wie bereits mit Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts 1-HA.2011.174 vom 9. September 2011, E. II/3. und 6. ausgeführt, stellt Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG zwar einen selbständigen Haftgrund dar, der keiner weiteren Voraussetzungen bedarf. Dies bedeutet jedoch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht, dass eine Haft unbesehen zu bestätigen ist, wenn der Haftgrund erfüllt ist.