Der Gesuchsgegner hat die Abholungseinladung, die am 9. September 2011 ins Postfach gelegt wurde, erst am 14. September 2011 erhalten und hatte damit nicht mehr sieben, sondern nur noch 3 Tage Zeit, die Sendung abzuholen. Ob unter diesen Umständen eine gestützt auf die Zustellfiktion rechtsgenügliche Zustellung erfolgt ist und ob aufgrund des speziellen Zustellverfahrens die Zustellfiktion überhaupt greift, bzw. ob im konkreten Fall von einem rechtsgenüglich eröffneten Wegweisungsentscheid ausgegangen werden kann, ist unklar. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da die Haftanordnung ohnehin nicht zu bestätigen ist.