Anlässlich der persönlichen Vorsprache des Gesuchsgegners vor dem MIKA am 22. September 2011 wurde ihm der Wegweisungsentscheid nicht ausgehändigt. Dies obschon das MIKA Kenntnis davon hatte, dass der Gesuchsgegner nicht im Besitze des Wegweisungsentscheids war. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG gilt eine Zustellung nach Ablauf einer siebentägigen Abholfrist als rechtsgenüglich erfolgt. Diese so genannte Zustellfiktion geht davon aus, dass eine Sendung (Brief, Verfügung, Entscheid etc.) auch dann als zugestellt und damit eröffnet gilt, wenn der Adressat keine effektive Kenntnis vom Inhalt der 2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 343