Auf das besagte Postfach hat der Gesuchsgegner verständlicherweise keinen Zugriff. Vielmehr wurde die Abholungseinladung durch den zuständigen Betreuer in Empfang genommen und dem Gesuchsgegner am 14. September 2011 übergeben. Dies verbunden mit der Aufforderung, die Postsendung auf der Poststelle abzuholen. Nachdem der Gesuchsgegner die eingeschriebene Sendung des MIKA nicht abgeholt hatte, wurde diese am 19. September 2011 an das MIKA retourniert und traf dort am 21. September 2011 ein. Anlässlich der persönlichen Vorsprache des Gesuchsgegners vor dem MIKA am 22. September 2011 wurde ihm der Wegweisungsentscheid nicht ausgehändigt.