II. 2. […] 2.2. […] Zur Frage, ob der Wegweisungsentscheid rechtsgenüglich eröffnet wurde, ist Folgendes anzumerken: Der Wegweisungsentscheid des BFM wurde durch das MIKA mit eingeschriebener Sendung vom 8. September 2011 an die letzte bekannte Adresse des Gesuchsgegners adressiert. Dies ist das Postfach der Asylbewerberunterkunft, in welche der Gesuchsgegner zugewiesen wurde. Bezüglich der eingeschriebenen Sendungen hat die Post eine Abholungseinladung ins Postfach der Asylbewerberunterkunft gelegt ("Avisiert ins Postfach"). Auf das besagte Postfach hat der Gesuchsgegner verständlicherweise keinen Zugriff.