Dies insbesondere dann, wenn die Bereitschaft noch während der bezüglich des Wegweisungsentscheids laufenden Beschwerdefrist, d.h. noch während der Ausreisefrist, bekundet wird. Nimmt ein Betroffener den Wegweisungsentscheid nicht in Empfang, erscheint jedoch innert Beschwerdefrist bei der zuständigen Behörde, so ist ihm die Gelegenheit zu geben, sich im Bewusstsein um seine Ausreiseverpflichtung zur Ausreisebereitschaft zu äussern (E. II./6.1.). 342 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011