{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2011-192_2011-09-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3041", "Checksum": "633ae7e26846fe37a22d22c49516a266"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2011.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.09.2011 1-HA.2011.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Eröffnung Wegweisungsentscheid; Verhältnismässigkeit\n- Offen gelassen, ob die Zustellfiktion greift, wenn der Adressat keinen direkten Zugriff auf das Postfach hat, unter dem er zu erreichen ist und ihm die Abholungseinladung durch den Betreuer nicht unverzüglich überreicht wurde (E. II./2.2.).\n - Eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG ist nicht unbesehen zu bestätigen, wenn der Haftgrund erfüllt ist. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, muss der Wegweisungsvollzug aufgrund einer Einzelfallbeurteilung durch das Verhalten der betroffenen Person minimal gefährdet erscheinen, damit eine Ausschaffungshaft bestätigt werden kann. Bekundet ein Betroffener im Bewusstsein um seine Ausreiseverpflichtung glaubhaft seine Bereitschaft zur kontrollierten und selbständigen Rückkehr in den Dublin-Zielstaat und indizieren keine anderen Umstände eine Ausschaffungshaft, erweist sich seine Inhaftierung als unverhältnismässig. Dies insbesondere dann, wenn die Bereitschaft noch während der bezüglich des Wegweisungsentscheids laufenden Beschwerdefrist, d.h. noch während der Ausreisefrist, bekundet wird. Nimmt ein Betroffener den Wegweisungsentscheid nicht in Empfang, erscheint jedoch innert Beschwerdefrist bei der zuständigen Behörde, so ist ihm die Gelegenheit zu geben, sich im Bewusstsein um seine Ausreiseverpflichtung zur Ausreisebereitschaft zu äussern (E. II./6.1.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:33", "Checksum": "4473dca5f38c5631412d5bffd3488f90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.09.2011 1-HA.2011.192\nRegeste:\nAusschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Eröffnung Wegweisungsentscheid; Verhältnismässigkeit\n- Offen gelassen, ob die Zustellfiktion greift, wenn der Adressat keinen direkten Zugriff auf das Postfach hat, unter dem er zu erreichen ist und ihm die Abholungseinladung durch den Betreuer nicht unverzüglich überreicht wurde (E. II./2.2.).\n - Eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG ist nicht unbesehen zu bestätigen, wenn der Haftgrund erfüllt ist. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, muss der Wegweisungsvollzug aufgrund einer Einzelfallbeurteilung durch das Verhalten der betroffenen Person minimal gefährdet erscheinen, damit eine Ausschaffungshaft bestätigt werden kann. Bekundet ein Betroffener im Bewusstsein um seine Ausreiseverpflichtung glaubhaft seine Bereitschaft zur kontrollierten und selbständigen Rückkehr in den Dublin-Zielstaat und indizieren keine anderen Umstände eine Ausschaffungshaft, erweist sich seine Inhaftierung als unverhältnismässig. Dies insbesondere dann, wenn die Bereitschaft noch während der bezüglich des Wegweisungsentscheids laufenden Beschwerdefrist, d.h. noch während der Ausreisefrist, bekundet wird. Nimmt ein Betroffener den Wegweisungsentscheid nicht in Empfang, erscheint jedoch innert Beschwerdefrist bei der zuständigen Behörde, so ist ihm die Gelegenheit zu geben, sich im Bewusstsein um seine Ausreiseverpflichtung zur Ausreisebereitschaft zu äussern (E. II./6.1.).\n\n2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 341\n\nhen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen und durch den Gesuchsteller inskünftig darzulegen, dass im konkreten Fall der Vollzug der\nWegweisung möglich ist.\nSollte sich nach der Bestätigung der Haft erweisen, dass eine\nAusschaffung bis zum Ablauf der maximal 30-tägigen Haft nicht\nmehr möglich ist, wäre der Gesuchsgegner in Anwendung von\nArt. 80 Abs. 6 lit. a AuG entweder aus der Haft zu entlassen oder es\nmüsste unverzüglich eine Haft angeordnet werden, die eine längere\nmaximale Haftdauer zulässt.\n[…]\n\n82 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Eröffnung Wegweisungsentscheid;\nVerhältnismässigkeit\n- Offen gelassen, ob die Zustellfiktion greift, wenn der Adressat keinen\ndirekten Zugriff auf das Postfach hat, unter dem er zu erreichen ist\nund ihm die Abholungseinladung durch den Betreuer nicht unverzüglich überreicht wurde (E. II./2.2.).\n- Eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG\nist nicht unbesehen zu bestätigen, wenn der Haftgrund erfüllt ist. Mit\nBlick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, muss der Wegweisungsvollzug aufgrund einer Einzelfallbeurteilung durch das Verhalten der betroffenen Person minimal gefährdet erscheinen, damit eine\nAusschaffungshaft bestätigt werden kann. Bekundet ein Betroffener\nim Bewusstsein um seine Ausreiseverpflichtung glaubhaft seine Bereitschaft zur kontrollierten und selbständigen Rückkehr in den\nDublin-Zielstaat und indizieren keine anderen Umstände eine Ausschaffungshaft, erweist sich seine Inhaftierung als unverhältnismässig. Dies insbesondere dann, wenn die Bereitschaft noch während der\nbezüglich des Wegweisungsentscheids laufenden Beschwerdefrist,\nd.h. noch während der Ausreisefrist, bekundet wird. Nimmt ein Betroffener den Wegweisungsentscheid nicht in Empfang, erscheint\njedoch innert Beschwerdefrist bei der zuständigen Behörde, so ist\nihm die Gelegenheit zu geben, sich im Bewusstsein um seine Ausreiseverpflichtung zur Ausreisebereitschaft zu äussern (E. II./6.1.).\n342 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n27. September 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton\nAargau gegen M.R. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.192).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n2. […]\n2.2. […]\nZur Frage, ob der Wegweisungsentscheid rechtsgenüglich eröffnet wurde, ist Folgendes anzumerken: Der Wegweisungsentscheid\ndes BFM wurde durch das MIKA mit eingeschriebener Sendung vom\n8. September 2011 an die letzte bekannte Adresse des Gesuchsgegners adressiert. Dies ist das Postfach der Asylbewerberunterkunft, in\nwelche der Gesuchsgegner zugewiesen wurde. Bezüglich der eingeschriebenen Sendungen hat die Post eine Abholungseinladung ins\nPostfach der Asylbewerberunterkunft gelegt (\"Avisiert ins Postfach\"). Auf das besagte Postfach hat der Gesuchsgegner verständlicherweise keinen Zugriff. Vielmehr wurde die Abholungseinladung\ndurch den zuständigen Betreuer in Empfang genommen und dem\nGesuchsgegner am 14. September 2011 übergeben. Dies verbunden\nmit der Aufforderung, die Postsendung auf der Poststelle abzuholen.\nNachdem der Gesuchsgegner die eingeschriebene Sendung des\nMIKA nicht abgeholt hatte, wurde diese am 19. September 2011 an\ndas MIKA retourniert und traf dort am 21. September 2011 ein.\nAnlässlich der persönlichen Vorsprache des Gesuchsgegners vor\ndem MIKA am 22. September 2011 wurde ihm der Wegweisungsentscheid nicht ausgehändigt. Dies obschon das MIKA Kenntnis davon\nhatte, dass der Gesuchsgegner nicht im Besitze des Wegweisungsentscheids war.\nGemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG gilt eine Zustellung nach Ablauf\neiner siebentägigen Abholfrist als rechtsgenüglich erfolgt. Diese so\ngenannte Zustellfiktion geht davon aus, dass eine Sendung (Brief,\nVerfügung, Entscheid etc.) auch dann als zugestellt und damit eröffnet gilt, wenn der Adressat keine effektive Kenntnis vom Inhalt der\n2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 343\n\n"}